Fachanwalt für Familienrecht

Auf dem Gebiet des Familienrechts haben wir eine Zusatzausbildung – begleitet von zahlreichen Prüfungen – absolviert. Weiterhin haben wir der Rechtsanwaltskammer die eigenverantwortliche Bearbeitung von 120 Fällen innerhalb von 3 Jahren nachgewiesen (vgl. Fachanwaltsordnung , v. a. §§ 4, 5 Abs. 1e, 12). Erst dann durften wir uns „Fachanwalt für Familienrecht“ nennen, und das seit dem Jahr 2005.

Das Familienrecht ist anspruchsvoll. Auch Richter, die beim Familiengericht tätig sind, müssen besondere Voraussetzungen erfüllen (§ 23b Abs. 3 GVG ). Das zeigt für sich gesehen, dass das Familienrecht es in sich hat.

Zwar sind Rechtsanwälte aufgrund ihrer breit angelegten juristischen Ausbildung in der Lage, sich in nahezu allen Rechtsbereichen einzufinden. Immerhin dauert unsere Ausbildung mindestens 6 Jahre. Dennoch spezialisieren sich die meisten Rechtsanwälte. Es ist allerdings nicht erlaubt, sich ohne weiteres „Fachanwalt“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet zu nennen. Denn der Fachanwaltstitel ist geschützt; nur die Rechtsanwaltskammer kann ihn verleihen.

Rechtsanwälte, die quasi nebenbei familienrechtliche Mandate bearbeiten, weisen besonders hohe Fehlerquoten auf. Oft treten die Fehler erst Jahre später zu Tage. Bis dahin kann es allerdings für den Mandanten zu spät sein. Deshalb sollten Sie von Beginn an einen Rechtsanwalt aufsuchen, der wirklich etwas von der betroffenen Materie versteht. Bloßes Sachwissen aus Büchern reicht da nicht aus. Genauso muss der Rechtsanwalt genügend praktische Erfahrung mitbringen, damit Sie bei ihm in guten Händen sind. Jedenfalls sind Sie bei uns genau richtig, wenn Sie ein familienrechtliches Anliegen haben!