Das Familienrecht regelt die Verhältnisse der durch Ehe, Abstammung und Verwandtschaft miteinander verbundenen natürlichen Personen. Im Einzelnen gehören zum Familienrecht:
1. Bürgerliche Ehe, d. h.
- Verlöbnis
- Eingehung der Ehe
- Aufhebung der Ehe
- Wiederverheiratung nach Todeserklärung
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, darunter Unterhalt, Ehewohnung und Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
- Eheliches Güterrecht, darunter Zugewinnausgleich und vertragliches Güterrecht
- Scheidung der Ehe und deren rechtlichen Folgen (Scheidungsfolgen), darunter Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung sowie Versorgungsausgleich
2. Verwandtschaft, d. h.
- Kindes- und Elternunterhalt sowie Unterhalt für nicht miteinander verheiratete Elternteile
- Anerkennung, Feststellung und Nichtbestehen der Vaterschaft sowie Klärung der leiblichen Abstammung
- Elterliche Sorge, darunter Umgang des Kindes mit den Eltern und anderen Bezugspersonen
- Annahme als Kind und Annahme Volljähriger (Adoption)
Daneben regelt das Familienrecht die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsbefugnisse im Fall der Vormundschaft, Pflegschaft und rechtlichen Betreuung.
Das Familienrecht ist im Wesentlichen in den §§ 1297 ff. BGB normiert. Darüber hinaus ist das Internationale Privatrecht, zu beachten, d. h. Verweise auf ausländisches Recht, völkerrechtliche Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Union.
Der Gewaltschutz ist im GewSchG geregelt.
Was „Familiensachen“ und „Familienstreitsachen“ i. S. d. Verfahrensrechts sind, ergibt sich aus den §§ 111 f. FamFG. Wann das Familiengericht im Übrigen zuständig ist, bestimmt § 266 FamFG .
Um sich in dieser unübersichtlichen und schwierigen Materie problemos zurechtzufinden, sollte dringend ein Fachanwalt für Familienrecht beauftragt werden.