Außergerichtliche Vertretung

Der Auftrag, Sie außergerichtlich zu vertreten oder bei der Gestaltung eines Vertrages mitzuwirken, löst in Zivil- und Verwaltungssachen eine sogenannte Geschäftsgebühr aus.

Es kann sein, dass Sie die damit verbundenen Kosten nicht selbst bezahlen, z. B. weil Sie rechtsschutzversichert sind. Dasselbe gilt, wenn Sie bedürftig sind, z. B. weil Sie Sozialleistungen beziehen oder aus anderen Gründen ein niedriges Einkommen haben. Darüber hinaus ist es möglich, dass Ihr/e Gegner/in Ihnen die Kosten erstatten muss.

Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine sogenannte Rahmengebühr, bei der Mindest- und Höchstgebührensätze vorgegeben sind. Welcher Geldbetrag letztlich fällig wird, hängt außerdem vom sogenannten Gegenstandswert ab. Je höher Gebührensatz und Gegenstandswert sind, desto höher sind die Kosten.

In der amtlichen Gebührentabelle sind ausgehend vom betroffenen Gegenstandswert(rahmen) die jeweils bei einem Gebührensatz von 100 % bzw. 1,0 entstehenden Gebühren angegeben („volle Gebühren“).

Wenn Ihnen der Gegenstandswert Ihrer Angelegenheit und die anzuwendenden Gebührensätze bekannt sind, können Sie mithilfe eines frei verfügbaren Kostenrechners ermitteln, mit welchen Sie Kosten (ungefähr) rechnen können. Natürlich helfen wir Ihnen dabei! Wir geben zu, dass die Bedienung eines Kostenrechners nicht leicht ist.

Ansonsten gilt: Während der Gegenstandswert in den meisten Fällen feststeht, müssen wir uns innerhalb des Gebührenrahmens auf einen bestimmten Satz festlegen. Der Mindestsatz beträgt 30 % bzw. 0,3 und der Höchstsatz 250 % bzw. 2,5 der vollen Gebühr. Ausschlaggebend ist, wie umfangreich und schwierig Ihre Angelegenheit gewesen ist, welche Bedeutung sie für Sie hat und welche Haftungsrisiken für uns bestehen. Darüber hinaus sind Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

Für eine besonders einfache Sache, die zudem mit einem Schreiben erledigt ist, kann ein Gebührensatz von 0,3 gelten. Ist die Sache besonders schwierig und aufwändig kann ein Gebührensatz von 2,5 angemessen sein. In der Regel gehen Rechtsanwälte von einem mittlere Gebührensatz aus.

Führt unsere Tätigkeit in Zivilsachen zu einem Vertragsschluss bzw. zur Beilegung eines Streits oder einer Meinungsverschiedenheit über ein Rechtsverhältnis, kommt eine sogenannte Einigungsgebühr in Höhe von 150 % bzw. 1,5 hinzu. Helfen wir Ihnen dabei, sich mit Ihrem Ehepartner auszusöhnen, entsteht eine Aussöhnungsgebühr ebenfalls in Höhe von 150 % bzw. 1,5. Sie sehen: Extra belohnt werden Rechtsanwälte nicht dafür, dass Sie sozusagen Öl ins Feuer gießen, sondern dafür, dass Sie sich für die Befriedigung eines Streits einsetzen. Gleichwohl muss sich die freiwillige Befriedigung für Sie lohnen, weshalb wir so lange für Sie kämpfen, wie es für Sie erfolgsversprechend ist.

Besprechen wir uns mit dem Gegner, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen, können wir des Weiteren eine sogenannte Terminsgebühr in Höhe von 120 % bzw. 1,2 ansetzen.

Einigungs- bzw. Aussöhnungs- und Terminsgebühr sind keine Rahmengebühren, sondern die Höhe des Gebührensatzes ist gesetzlich festgelegt. Einzelheiten hierzu stehen im Vergütungsverzeichnis zum RVG .

Für den Fall, dass die gesetzliche Vergütung unangemessen niedrig ist, z. B. weil der Gegenstandswert unerheblich ist oder eine besonders schwierige und/oder aufwändige Sache vorliegt, bieten wir Ihnen an, mit uns eine Vergütungsvereinbarung zu schließen (§ 3a RVG ). Darin können wir uns über eine alternative Vergütung einigen.

Im Einzelfall kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Gleichwohl muss die Vergütung in diesem Fall in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen (§ 4 RVG ). Sonst ist eine entsprechende Vereinbarung nicht wirksam.

Ganz ausnahmsweise sind Erfolgshonorare möglich (§ 4a RVG ).

Wenn wir einen Notar hinzuziehen, weil Sie z. B. einen beurkundungspflichtigen Ehe- oder Scheidungsfolgenvertrag abschließen wollen, erhebt dieser eigene Gebühren, und zwar nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare .

Entsprechendes gilt für Dolmetscher bzw. Übersetzer und Sachverständige. Insoweit kommt aber eine Erstattung durch die Staatskasse oder durch Ihre/n Gegner/in in Betracht.

Die Bemessung der Gebühren in Bußgeld- und Strafsachen folgt anderen Grundsätzen. Einzelheiten hierzu finden Sie in Teil 4 des VV-RVG .