Beratung

Wenn wir Sie lediglich beraten, kann das bereits Kosten auslösen, sogenannte Beratungsgebühr. Rechtsgrundlage ist § 34 RVG . Erteilen Sie uns ein Vertretungsmandat berechnen wir Ihnen keine gesonderte Beratungsgebühr.

Anderenfalls kann es dennoch sein, dass Sie die Beratungsgebühr nicht selbst bezahlen, z. B. weil Sie rechtschutzversichert sind. Haben Sie mit Ihrer Rechtschutzversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, kann das allerdings dazu führen, dass sie nicht für sämtliche Beratungskosten eintritt. Unter Umständen helfen wir Ihnen, die Einzelheiten mit Ihrer Rechtschutzversicherung abzuklären.

Ähnliches gilt, wenn Sie bedürftig sind, z. B. weil Sie Sozialleistungen beziehen oder aus anderen Gründen ein niedriges Einkommen haben. Dann kommt für Sie Beratungshilfe in Betracht. Einen entsprechenden Berechtigungsschein erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. In jedem Fall als bedürftig gilt, wer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II („Hartz-4“) oder SGB XII (Sozialhilfe) hat. Allerdings trägt die Staatskasse in diesem Fall nicht die übliche Beratungsgebühr, sondern zahlt lediglich eine Pauschale in Höhe von 38,50 € (Nr. 2500 VV-RVG). Daran würden Sie sich mit einem Betrag von 15,00 € beteiligen (Nr. 2501 VV-RVG).

Ansonsten gilt: Suchen Sie uns nicht als Unternehmer auf, sondern als Verbraucher beträgt die Beratungsgebühr je Angelegenheit maximal 190,00 € für eine Erstberatung und je Angelegenheit maximal 250,00 € für eine darüber hinausgehend Beratungstätigkeit, jeweils plus MwSt. In Einzelfällen, vor allem bei Dauerberatungsmandaten oder besonders aufwändigen Beratungen, kann etwas anderes vereinbart werden.

Wie hoch die Gebühr im Einzelfall ist, hängt von den Besonderheiten Ihrer Angelegenheit(en) ab. Im Zweifel gilt die übliche Vergütung. Hierbei orientieren wir uns an den durchschnittlichen Stundensätzen der in Frankfurt/M. und näheren Umgebung tätigen Rechtsanwälte.