Gegenstandswert

Gleichbedeutend sind die Begriffe „Streitwert“ und „Verfahrenswert“. Der Streitwert ist der in Geld bemessene Wert der Sache, über die gestritten wird (Streitgegenstand). Sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich regelmäßig nach der Höhe des Streitwerts.

Wird um einmalige Geldforderungen gestritten, entspricht der Streitwert regelmäßig dem entsprechenden Geldbetrag. Bei sich regelmäßig wiederholenden Geldforderungen, z. B. Unterhalt oder Miete, wird häufig der Jahreswert zugrunde gelegt. Soweit der Streitgegenstand nicht in einer Geldforderung besteht, z. B. Ehescheidung oder Gewaltschutz, regelt das Gesetz die Wertberechnung, v. a. §§ 4 ff. ZPO , §§ 39 ff. GKG und im Familienrecht die §§ 33 ff. FamGKG . Im Zweifel orientieren sich die Gerichte an der Rechtsprechung der Obergerichte. Um insoweit eine einheitliche Streitwertbemessung zu ermöglichen, wurden v. a. im Arbeitsrecht und im Verwaltungrecht sogenannte Streitwertkataloge geschaffen.

In gerichtlichen Verfahren setzt das Gericht den Streitwert fest. Dann ist er für uns bindend. Allerdings kann das Gericht insoweit Fehler machen. Wir helfen Ihnen, wenn das Gericht den Streit zu hoch festsetzt, damit Sie wirklich nur das bezahlen, was uns von Rechts wegen zusteht.