Gerichtliche Vertretung

Der unbedingte Auftrag, Sie vor Gericht zu vertreten, löst in Zivil- und Verwaltungssachen eine sogenannte Verfahrensgebühr aus. Nehmen wir für Sie einen Gerichtstermin wahr, entsteht eine sogenannte Terminsgebühr.

Haben wir Sie bereits außergerichtlich vertreten, wird die dadurch entstandene Geschäftsgebühr zum Teil auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

In gerichtlichen Verfahren fallen außer Gebühren für den Rechtsanwalt auch Gebühren für das Gericht an. Während sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem RVG bestimmen, sind die Gerichtsgebühren im Gerichtskostengesetz bzw. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen geregelt. Zu den Gerichtskosten gehören nicht zuletzt Kosten für einen Dolmetscher bzw. Übersetzer, einen Sachverständigen und Zeugen. Deren Kosten berechnen sich nach dem JVEG .

In kindschaftsrechtlichen Verfahren bestellt das Gesetz häufig einen sogenannten Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“). Dessen Vergütung richtet sich nach § 158c Abs. 1 FamFG .

Es kann allerdings sein, dass Sie selbst keine Kosten haben, z. B. weil Sie rechtsschutzversichert sind. Dasselbe gilt, wenn Sie bedürftig sind, z. B. weil Sie Sozialleistungen beziehen oder aus anderen Gründen ein niedriges Einkommen haben. Darüber hinaus ist es möglich, dass Ihr/e Gegner/in die Kosten tragen muss.

Bei der Verfahrens- und Terminsgebühr handelt es sich im Gegensatz zur Geschäftgebühr nicht um Rahmengebühren. Vielmehr ist der jeweilige Gebührensatz festgeschrieben.

Welcher Geldbetrag letztlich fällig wird, hängt außerdem vom sogenannten Streitwert ab. Je höher Gebührensatz und Streitwert sind, desto höher sind die Kosten.

In der amtlichen Gebührentabelle  sind ausgehend vom betroffenen Streitwert(rahmen) die jeweils bei einem Gebührensatz von 100 % bzw. 1,0 entstehenden Gebühren angegeben („volle Gebühren“).

In einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beträgt die Verfahrensgebühr grundsätzlich 130 % bzw. 1,3 und die Terminsgebühr 120 % bzw. 1,2. Die Verfahrensgebühr erhöht sich in der Zweiten Instanz auf 160 % bzw. 1,6.

Wenn Ihnen der Gegenstandswert Ihrer Angelegenheit und die anzuwendenden Gebührensätze bekannt sind, können Sie mithilfe eines frei verfügbaren Kostenrechners ermitteln, welche Gesamtkosten (ungefähr) im Raum stehen. Wir helfen Ihnen natürlich dabei! Wir geben zu, dass die Bedienung eines Kostenrechners nicht leicht ist.

Führt unsere Tätigkeit in Zivilsachen, einschließlich Familiensachen, zum Abschluss eines Vergleichs bzw. einer Vereinbarung, kommt eine sogenannte Einigungsgebühr in Höhe von 100 % bzw. 1,0 hinzu. In Verwaltungssachen heißt diese Gebühr Erledigungsgebühr und entspricht dann der Geschäftsgebühr. Helfen wir Ihnen dabei, sich mit Ihrem Ehepartner auszusöhnen, entsteht eine Aussöhnungsgebühr ebenfalls in Höhe von 100 % bzw. 1,0. 

Einzelheiten hierzu stehen im Vergütungsverzeichnis zum RVG .

Die Bemessung der Gebühren in Bußgeld- und Strafsachen folgt anderen Grundsätzen. Einzelheiten hierzu finden Sie in Teil 4 des VV-RVG .