Beratungshilfe

Haben Sie ein geringes Einkommen können Sie Beratungshilfe bekommen, um sich rechtlich beraten
und, soweit erforderlich, vertreten zu lassen. Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten erteilt werden.

1. Wer erhält Beratungshilfe, und was sind die Voraussetzungen dafür?

Es darf Ihnen zudem keine andere Möglichkeit zur kostenlosen Beratung und/oder Vertretung in der von
Ihnen genannten Angelegenheit zur Verfügung stehen (wie z. B. in der Regel als Mitglied in einer Gewerkschaft,
einem Mieterverein oder wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben). Es darf Ihnen in
derselben Angelegenheit auch nicht bereits Beratungshilfe bewilligt oder vom Gericht versagt worden sein.
Ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, muss ggf. im Einzelfall beurteilt werden.

Da die Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird,
darf in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig sein. Dazu gehört z. B. auch ein
Streitschlichtungsverfahren vor einer Gütestelle, das in einigen Ländern vor Erhebung einer Klage durchgeführt
werden muss (obligatorisches Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung). Wer sich in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen möchte, kann Prozesskosten bzw.
Verfahrenskostenhilfe bekommen.

Des Weiteren darf die beabsichtigte Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig sein. Sie ist dann nicht
mutwillig, wenn Sie nicht von Beratung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten.
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Für einen schriftlichen Antrag ist
das anhängende Formular zu benutzen. Sie können den Antrag bei dem Amtsgericht stellen oder Sie können
unmittelbar eine der unten genannten Beratungspersonen Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen.
In diesen Fällen muss der Antrag binnen 4 Wochen nach Beratungsbeginn beim Amtsgericht eingehen,
sonst wird der Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht
selbst die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine
Beratungsperson Ihrer Wahl aus. Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag
zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft. Das bedeutet, dass Sie dem
Gericht schriftlich darlegen können, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

2. Wer gewährt Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe gewähren zum einen die Beratungspersonen (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie
in Kammern zugelassene Rechtsbeistände, in steuerrechtlichen Angelegenheiten auch Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer; in Rentenangelegenheiten auch Rentenberater). Besondere anwaltliche Beratungsstellen,
die aufgrund einer Vereinbarung mit den Landesjustizverwaltungen eingerichtet worden sind, gewähren ebenfalls
Beratungshilfe. Sie alle sind – außer in besonderen Ausnahmefällen – zur Beratungshilfe verpflichtet.
Auch das Amtsgericht gewährt direkt Beratungshilfe. Es erteilt eine sofortige Auskunft, soweit Ihrem Anliegen
dadurch entsprochen werden kann. Das Amtsgericht weist auch auf andere Möglichkeiten der Hilfe hin. Im
Übrigen nimmt es Ihren Antrag auf Beratungshilfe oder Ihre Erklärung auf und stellt ggf. einen Berechtigungsschein aus.

3. Was kostet Sie die Beratungshilfe?

Wird die Beratungshilfe nicht bereits durch das Amtsgericht selbst, sondern durch eine Beratungsperson gewährt,
so haben Sie an die Beratungsperson 15,00 € zu bezahlen. Die Beratungsperson kann auf diese Gebühr auch
verzichten. Alle übrigen Kosten der Beratungshilfe trägt in aller Regel die Landeskasse.
Weitergehende Gebühren können auf Sie zukommen, wenn das Amtsgericht Ihren Antrag auf Beratungshilfe
ablehnt, nachdem eine Beratung bereits erfolgt ist, oder die Bewilligung von Beratungshilfe wieder
aufgehoben wird. In diesen Fällen müssen Sie die Kosten für die Beratungshilfe tragen. Nähere Auskünfte dazu
erteilen ggf. die Amtsgerichte und die Beratungspersonen.
Weitere Kosten können auch auf Sie zukommen, wenn Sie infolge der Beratung durch Beratungshilfe etwas
erlangt haben. Die Beratungsperson kann dann den Antrag stellen, dass die Beratungshilfe aufgehoben wird und
von Ihnen die vorher mit Ihnen für diesen Fall vereinbarten Gebühren verlangen. Darauf müssen Sie aber im
Vorwege bei der Mandatsübernahme von der Beratungsperson schriftlich hingewiesen werden.

4. Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Lesen Sie bitte das Antragformular sorgfältig durch und füllen Sie es gewissenhaft aus. Sie finden auf der
nächsten Seite Hinweise, die Ihnen die Beantwortung der Fragen erleichtern sollen. Wenn Sie beim Ausfüllen
Schwierigkeiten haben, wird Ihnen das Amtsgericht oder Ihre Beratungsperson behilflich sein.
Sollte der Raum im Antragsformular nicht ausreichen, können Sie Angaben auf einem gesonderten Blatt machen.
Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.
Da die Mittel für Beratungshilfe von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden, muss das Gericht
prüfen, ob Sie Anspruch darauf haben. Das Formular soll diese Prüfung erleichtern. Haben Sie daher bitte
Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.