Wird Ihnen vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben und ist deswegen ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden, in der Regel infolge einer Strafanzeige, kann im Einzelfall die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein. Dann ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Pflichtverteidiger vom Beschuldigten/Angeklagten gewollt ist oder nicht. Auch kommt es nicht darauf an, ob Sie arm oder reich sind.
Ein Pflichtverteidiger wird nur dann nicht bestellt, wenn Sie uns bereits mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben. Dieses Wahlmandat können wir allerdings niederlegen, um unsere Tätigkeit als Pflichtverteidiger fortzusetzen.
Die Kosten des Pflichtverteidigers werden vorerst von der Staatskasse getragen, und zwar in gekürzter Höhe. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung werden diese Kosten in voller Höhe dem Verurteilten auferlegt (§ 465 StPO).
Ein Plichtverteidigungsfall liegt z. B. vor, wenn (vgl. § 140 StPO)
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet, insbesondere bei schweren Verbrechen
- dem Beschuldigten/Angeklagten ein Verbrechen (und nicht nur ein Vergehen) zur Last gelegt wird
- wenn die zu erwartende Strafe ca. 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt
- gegen einen Beschuldigten/Angeklagten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs. 6 StPO vollstreckt wird
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
- eine Unterbringung in einem Psychiatrisches Krankenhaus in Frage kommt
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird
- sich der Beschuldigte/Angeklagte seit mindestens 3 Monaten auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird