Wie hoch sind die Kosten? Diese Frage können wir am Ende des Mandats ohne weiteres beantworten. Werden wir zu Beginn oder im Laufe eines Mandats nach den Kosten gefragt, können wir häufig nicht anders, als zu antworten: „Es kommt darauf an!“
Wir können Ihnen aber garantieren, dass wir nie mehr abrechnen, als das Gesetz oder eine individuell mit Ihnen geschlossene Vereinbarung erlaubt.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung gesetzlich reglementiert. Rechtsgrundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierbei richten sich die Gebühren insbesondere nach dem Wert, den die betroffene Angelegenheit hat (Gegenstandswert). In gerichtlichen Verfahren setzt das Gericht diesen Wert fest; er ist dann bindend. Ansonsten ergeben sich die Werte aus dem Gesetz, insbesondere aus dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG).
Diese Gebühren stellen in der Regel gesetzliche Mindestgebühren dar. Jedenfalls sind Rechtsanwälte verpflichtet, diese Mindestgebühren einzuhalten (vgl. § 49a BRAO). Verstößt ein Rechtsanwalt dagegen, stellt das einen berufsrechtlichen Verstoß dar, der sogar zum Verlust der Berufszulassung führen kann.
Das RVG unterscheidet danach, ob wir Sie beraten, Sie außergerichtlich vertreten oder für Sie vor Gericht auftreten. Weiterhin kann es danach unterscheiden, ob die betroffene Angelegenheit z. B. umfangreich und/oder schwierig ist.
In geeigneten Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten . In Einzelfällen kommen sogar die Staatskasse (Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe oder Pflichtverteidigungen) oder die Gegenseite für die Kosten auf. Das hängt vor allem darauf ab, ob Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat bzw. erfolgreich gewesen ist.
Für Beratungen und außergerichtliche Vertretungen gibt es für bedürftige Rechtssuchende Beratungshilfe . Insoweit müssten Sie den dazugehörige Berechtigungsschein selbst bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beschaffen, und zwar vorab. Abgesehen davon können wir solche Scheine nur annehmen, wenn wir hierfür freie Kapazitäten haben; das ist eher die Ausnahme als die Regel.
Was reine Beratungen betrifft, fallen hierfür keine besonderen Kosten an, wenn die Beratung in ein Vertretungsmandat mündet. Anderenfalls berechnen wir Gebühren, die sich an dem Üblichen orientieren, also ab 50,00 € plus MwSt je angefangener Viertelstunde (vgl. Vergütungsbarometer der Soldanstiftung ). Sie können die Kosten selbst beeinflussen, indem Sie sich sorgfältig auf die Beratung vorbereiten. Dazu gehört, dass Sie sich alle Ihre Fragen vorher notieren und uns geordnete Kopien der nötigen Dokumenten überlassen.
Vertretungsmandate werden in der Regel nicht nach Zeitaufwand abgerechnet, sondern nach den für die betroffenen Angelegenheiten geltenden Gegenstandswerten. Daher sind Vertretungsmandate – gemessen am Zeitaufwand – häufig günstiger als Beratungsmandate. Z. B. kostet ein bis zum Schluss durchgeführtes Scheidungsmandat 684,25 €, wenn der Gegenstandswert dem gesetzlichen Mindestwert von 3.000,00 € entspricht (§ 43 FamGKG). Ein erstinstanzlich durchgeführtes Sorgerechtsverfahren kostet mindestens 850,85 €, wenn das Familiengericht hierfür den Regelwert von 4.000,00 € ansetzt (§ 45 I FamGKG). Die Gegenstandswerte richten sich in Unterhaltsverfahren nach dem geforderten Unterhalt, wobei in Normalverfahren der Jahresunterhalt zugrundegelegt wird (§ 51 FamGKG) . Steht z. B. ein monatlicher Unterhalt von 100,00 € zur Debatte, beträgt der Wert 1.200,00 € (ohne Rückstände); hierfür entstehen bis zum Abschluss der Ersten Instanz Kosten von mindestens 401,63 €.